Friedrich A. v. Hayek Institut
IIAE
The International Institute „Austrian School of Economics“
Internationales Institut „Österreichische Schule der Nationalökonomie“
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
Der Verein führt den Namen FRIEDRICH A. von HAYEK INSTITUT, IIAE, The International Institute „Austrian School of Economics“, Internationales Institut „Österreichische Schule der Nationalökonomie“. Er ist nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
§ 2
Der Verein hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich über das ganze Bundesgebiet und schließt internationale Aktivitäten ein.
§ 3
Zweck des Vereins ist die Erforschung und die Lehre der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Grundideen der „Österreichischen Schule der Nationalökonomie“.
II. Mittel des Vereins
§ 4 Ideelle Mittel
Der Erlangung dieses Vereinszweckes dienen die folgenden ideellen Mittel, indem der Verein
- die österreichische und die internationale Öffentlichkeit sowie die Vereinsmitglieder über nationale und internationale Fragen und Ereignisse der Wissenschaft informiert, dazu Stellung nimmt und zu diesem Zweck Vorträge, Versammlungen und Diskussionen auf wissenschaftlichen Niveau veranstaltet, sowie periodische und andere Druckschriften und Bücher herausgibt;
- seine Forschungen auf das wirtschafts- und gesellschaftspolitische Umfeld der „Österreichischen Schule der Nationalökonomie“ konzentriert sowie wissenschaftliche Untersuchungen über Fragen der Wirtschaft und Politik des In- und Auslandes anstellt und seine Forschungsergebnisse mit den zu a) genannten Mitteln den Mitgliedern und der Öffentlichkeit bekanntgibt;
- Akademische Lehrveranstaltungen, Sommerhochschulkurse, Kurzstudien, Seminare, sowie Vorträge, Versammlungen oder sonstige Lehrveranstaltungen im Sinne der „Österreichischen Schule der Nationalökonomie“ dort, wo dies nötig ist, mit den zuständigen Stellen eigenverantwortlich organisiert;
- mit Vereinen gleicher Zielrichtung im In- und Ausland gemeinsame Tätigkeiten plant und durchführt.
Der Verein will dadurch auch das internationale Image und die Präsenz Österreichs im Bereich der Wirtschaftswissenschaften sowie die Kooperation zwischen Wirtschaft und Wissenschaft in Österreich, aber auch zwischenstaatlich fördern.
§ 4a Materielle Mittel
Der Vereinszweck soll weiters durch die folgenden materiellen Mittel erreicht werden:
- Mitgliedsbeiträge
- sonstige Einnahmen von Mitgliedern und dritten Personen
- Erträgnisse aus eigenen Veranstaltungen, Publikationen oder anderer statutengemäßer Aufgaben
- Erträgnisse aus dem Institutsvermögen und Bereitstellung von Raum und Infrastruktur
- Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
- Erträgnisse aus Studien, Recherche, Vortragstätigkeit.
§ 4b
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als einen allenfalls eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer allfälligen Sachanlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlage zu berechnen ist.
III. Mitgliedschaft des Vereins
§ 5
Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern,
- beitragenden Mitgliedern,
- außerordentlichen Mitgliedern
- Studenten.
Als ordentliche Mitglieder gelten jene physischen Personen, die in allen Rechten und Pflichten des Vereins teilnehmen; sie haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
Als beitragende Mitglieder gelten jene juristischen Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereins teilnehmen, sie haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht.
Als außerordentliche Mitglieder und Studenten gelten jene physischen und juristischen Personen, die die Zwecke des Vereins zu fördern beabsichtigen, aber an den Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht voll teilnehmen wollen; sie haben Sitz in der Generalversammlung, jedoch weder Stimmrecht noch das aktive und passive Wahlrecht.
§ 6
Die Mitgliedsanmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Die Aufnahme ist interimistisch bis zur nächsten Vorstandssitzung und gilt darüber hinaus als angenommen, wenn keine Einwände in der Vorstandssitzung erhoben werden. Ein Aufnahmeansuchen kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Die Mitgliedschaft entsteht, wenn der Vorstand die Aufnahme schriftlich bestätigt hat.
§ 7
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei physischen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch Wegfall der Rechtspersönlichkeit.
- durch Austritt, der jederzeit bekanntgegeben werden kann.
- wenn ein Mitglied die Bezahlung seines Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Erinnerung nicht leistet. Die Mitgliedschaft wird durch Beitragszahlung erneuert.
- bei Angestellten des Vereins durch Beendigung des Angestelltenverhältnisses.
- durch Ausschluß. Dieser erfolgt auf Grund eines mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen gefaßten Beschlusses durch den Vorstand, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins schwer schädigt, die Satzungen und Beschlüsse des Vereins verletzt oder den Vereinszweck gefährdet. Der Ausschluß kann beim Schiedsgericht (§ 16) angefochten werden.
§ 8
Die ordentlichen und die beitragenden Mitglieder können sich bei der Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte vertreten lassen; die Vollmachten bedürfen der Schriftform.
§ 9
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzungen zu befolgen und die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
IV. Organe des Vereins
§ 10
Die Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung,
- der Vereinsvorstand,
- das Kuratorium,
- der wissenschaftliche Beirat,
- das Präsidium,
- der Generalsekretär,
- die Rechnungsprüfer,
- das Schiedsgericht.
§ 11
Die Generalversammlung:
Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich einmal einberufen. Wenn dies vom Vorstand beschlossen oder wenigstens von einem Zehntel der Mitglieder gemäß §5a) und b) schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird, ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die Generalversammlungen werden vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten oder der hiezu von diesem zu bevollmächtigenden Geschäftsführung einberufen. Den Vorsitz führt der Präsident, falls dieser verhindert ist, ein Präsidiumsmitglied. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung brieflich und / oder via E-mail wenigstens 14 Tage vor dem Zusammentritt der Generalversammlung.
Der Generalversammlung sind vorbehalten:
- Die Entgegennahme des Jahresberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes und des Generalsekretärs/der Geschäftsführung,
- die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzmänner,
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Zuschüsse seitens der Mitglieder,
- die Änderung der Satzungen,
- die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
Jedes ordentliche Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Die Stimmberechtigten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend oder durch Bevollmächtigte vertreten ist.
Wenn die zur Beschlußfähigkeit notwendige Zahl der Stimmberechtigten zur festgesetzten Stunde nicht erreicht ist, findet ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten die Generalversammlung eine halbe Stunde später statt.
Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Gültige Beschlüsse über die Änderung der Satzungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommen.
Die Generalversammlung kann das Recht zur Festsetzung des Mitgliedsbeitrages an den Vorstand delegieren. Bei der Festsetzung des Jahresbeitrages ist jedenfalls auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder bedacht zu nehmen. Für ordentliche Mitglieder ist ein Mindestmitgliedsbeitrag festzusetzen.
§ 12
Der Vereinsvorstand:
Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und wenigstens drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand hat alle Angelegenheiten auszuführen, die nicht anderen Organen vorbehalten sind. Er lädt zur Mitgliedschaft im Kuratorium und im wissenschaftlichen Beirat ein und bestimmt die Vorsitzenden dieser beiden Gremien. Präsidium und die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gemäß § 11 gewählt. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre.
§ 13
Das Kuratorium:
Die Mitglieder des Kuratoriums sind angehalten, die internationalen Kontakte und Aktivitäten des Vereins im Sinne der Vereinszwecke bestmöglich zu fördern und zu unterstützen. Sie werden vom Vorstand zur Mitgliedschaft eingeladen.
§ 14
Der wissenschaftliche Beirat:
Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates erstellen Vorschläge vor allem für das wissenschaftliche Arbeitsprogramm und die Forschungsaktivitäten des Vereins, dessen Vereinszwecke sie bestmöglich fördern und unterstützen. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand zur Mitgliedschaft eingeladen. Über die Realisierung der einzelnen vom Beirat vorgeschlagenen Projekte entscheidet der Vorstand.
§ 15
Das Präsidium:
Das Präsidium besteht aus dem Vereinspräsidenten und mindestens einem Vizepräsidenten. Der Präsident führt die Geschäfte und vertritt den Verein nach außen. Ist der Präsident verhindert, so wird der Verein von einem der Vizepräsidenten oder dem Generalsekretär vertreten.
§ 16
Der Generalsekretär:
Der Generalsekretär unterstützt das Präsidium, übernimmt Koordinationsaufgaben und trägt zur Öffentlichkeitsarbeit bei.
Der Generalsekretär wird vom Präsidium bestellt. Die Funktionsdauer beträgt ein Jahr, eine Wiederwahl kann sowohl im Rahmen der jährlichen Generalversammlung als auch einer Vorstandssitzung erfolgen.
§ 17
Die Rechnungsprüfer:
Die ordentliche Generalversammlung wählt jeweils für die Dauer eines Jahres zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Sie haben das Ergebnis der Rechnungsprüfung der ordentlichen Generalversammlung in einem schriftlichen Bericht vorzulegen.
§ 18
Zeichnungsberechtigung:
Die rechtsverbindliche Zeichnung aller Schriftstücke des Vereins erfolgt durch den Präsidenten, in seiner Vertretung durch einen der Vizepräsidenten oder durch den Generalsekretär. Die rechtsverbindliche Zeichnung von Zahlungen und Überweisungen kann durch den Präsidenten jederzeit und in jeder Höhe und nach schriftlicher Beauftragung durch den Präsidenten und das Präsidium bis zu einer Höhe von Euro 15.000,– selbständig durch den Generalsekretär erfolgen, über Euro 15.000,– sind zwei Unterschriften, die des Generalsekretärs und die eines Vorstandsmitgliedes nötig.
V. Schiedsgericht
§ 19
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht endgültig bereinigt. Das Schiedsgericht besteht aus je einem von den streitenden Parteien zu wählenden Vertreter als Schiedsrichter. Diese wählen einen Vorsitzenden. Wenn sie sich nicht einigen können, wird der Vorsitzende vom Vorstand bestimmt.
Falls der Vorstand den Vorsitzenden nicht ernennt oder selbst am Streit beteiligt ist, entscheidet das Los über die Bestellung des Vorsitzenden. Hiebei hat das Los zwischen den von den ernannten Schiedsrichtern Vorgeschlagenen zu entscheiden.
Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn seine sämtlichen Mitglieder versammelt sind. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig.
VI. Auflösung des Vereins
§ 20
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung, welche zu diesem Zweck eigens einberufen wurde und bei welcher mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten anwesend sind, mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Ist die zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung nicht beschlußfähig, so wird innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine zweite Generalversammlung einberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist und mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Im Falle der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Aufhebung des Vereins, sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das etwaig verbleibende Vereinsvermögen von der gemeinnützigen Einrichtung, an die das Vermögen fällt, ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke zu verwenden.