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Für mehr Investitionen und Stabilität: Steuerliche Abzugsfähigkeit von fiktiven Eigenkapitalzinsen

von Elke Asen

Vor kurzem gab Österreichs Finanzminister Gernot Blümel bekannt, dass Österreich die Einführung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von fiktiven Eigenkapitalzinsen erwägt. Diese Änderung würde möglicherweise bereits nächstes Jahr in Kraft treten.

Ein solcher Steuerabzug würde es Unternehmen erlauben, einen festgelegten fiktiven Zinssatz auf Eigenkapital von der Körperschaftsteuer abzuziehen. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Eigenkapitalquote von Unternehmen zu stärken. Eine niedrige Eigenkapitalausstattung wird häufig als Risikofaktor für wirtschaftliche Stabilität gesehen—ein Thema, das während und wahrscheinlich auch noch lange nach dem Höhepunkt der aktuellen Wirtschaftskrise Besorgnis erregt.

Ausgleich des Debt Bias der Körperschaftsteuer

Unternehmen können sich entweder durch Fremd- oder durch Eigenkapital finanzieren. Die Rendite dieser Finanzierungsarten wird jedoch unterschiedlich besteuert. Traditionelle Körperschaftsteuersysteme erlauben den Steuerabzug von Fremdkapitalzinsen, nicht aber von Eigenkapitalkosten. Dies führt zu einem effektiven Steuervorteil von Fremdkapitalfinanzierung gegenüber Eigenkapitalfinanzierung—dem sogenannten Debt Bias. Durch diese steuerliche Bevorzugung von Fremdkapital haben Unternehmen einen Anreiz, sich mittels Aufnahme von Fremdkapital zu finanzieren, was wiederum die Eigenkapitalquote verringert und sich langfristig negativ auf die gesamtwirtschaftliche Stabilität auswirken kann.

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, diesem Debt Bias entgegenzuwirken: Man kann entweder die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen begrenzen oder die steuerliche Abzugsfähigkeit von fiktiven Eigenkapitalzinsen einführen. Die Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen würde zu neuen Verzerrungen führen, da Zinseinkünfte in der Regel voll besteuert werden. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von fiktiven Eigenkapitalzinsen hingegen behält den vollen Abzug von Fremdkapitalzinsen bei, fügt aber einen ähnlichen Abzug für die normale Eigenkapitalrendite hinzu. Dadurch wird der Debt Bias neutralisiert (und Investitionen werden nicht mehr indirekt besteuert).

Der IWF schätzt, dass der Debt Bias die Fremdkapitalquote von Unternehmen um durchschnittlich 7 Prozent des Gesamtvermögens erhöht (Finanzinstitute sind inkludiert). Dieselbe IWF-Studie zeigt auch, dass sich die fiktive Eigenkapitalverzinsung als wirksame Maßnahme zur Stärkung der Eigenkapitalquote von Unternehmen erwiesen hat. In Belgien zum Beispiel führte die fiktive Eigenkapitalverzinsung zu einem Anstieg der Eigenkapitalquote um durchschnittlich 10 Prozentpunkte.

Gestaltung einer fiktiven Eigenkapitalverzinsung

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von fiktiven Eigenkapitalzinsen kann unterschiedlich gestaltet werden, wobei der fiktive Zinssatz und die Bemessungsgrundlage die beiden wichtigsten Elemente sind. Der fiktive Zinssatz basiert häufig auf dem durchschnittlichen Zinssatz für Unternehmens- oder Staatsanleihen eines Landes und kann durch eine Risikoprämie ergänzt werden.

Die Bemessungsgrundlage ist die Eigenkapitalausstattung eines Unternehmens. Sie kann entweder das gesamte Eigenkapital eines Unternehmens umfassen (gesamtes bestehendes Eigenkapital) oder auf den Eigenkapitalzuwachs verglichen mit einem Basisjahr beschränkt sein (neues Eigenkapital).

Ein wichtiger Aspekt der fiktiven Eigenkapitalverzinsung aus Sicht des Staates ist die Auswirkung auf Körperschaftsteuereinnahmen. Eine Beschränkung der Bemessungsgrundlage auf neues Eigenkapital ist hier hilfreich, da dies die Steuereinbußen erheblich senkt, während die Effizienzgewinne weitgehend erhalten bleiben.

Länder mit fiktiver Eigenkapitalverzinsung

Bei der fiktiven Eigenkapitalverzinsung handelt es sich um einen relativ neuen Trend. Belgien und Brasilien waren zwei der ersten Länder, die die fiktive Eigenkapitalverzinsung eingeführt haben, gefolgt von Italien, Malta, Polen, Portugal, der Türkei und Zypern. Während sich die fiktiven Zinssätze je nach Land stark unterscheiden, haben sich die meisten Länder für das inkrementelle System entschieden (neues Eigenkapital als Bemessungsgrundlage).

Länder mit steuerlicher Abzugsfähigkeit von fiktiven Eigenkapitalzinsen
LandZeitraumDetailsFiktiver Zinssatz (2019)Bemessungsgrundlage (2019)
BelgienSeit 2006Seit 2013 können nicht genutzte Abzüge nicht mehr vorgetragen werden. KMUs erhalten eine zusätzliche Risikoprämie von 0,5% auf ihren fiktiven Zinssatz. Der fiktive Zinssatz wurde ursprünglich auf 6,5% begrenzt und ist nun auf 3% begrenzt. Seit 2018 ist die Bemessungsgrundlage nicht mehr das gesamte Eigenkapital, sondern neues Eigenkapital. Das Gesetz enthält Vorschriften zur Bekämpfung von Steuerumgehungen. Der fiktive Zinssatz basiert auf der Rendite einer belgischen 10-jährigen Staatsanleihe.0,726% (0,5 Prozentpunkte höher für KMU, d.h. 1,226%)Neues Eigenkapital
BrasilienSeit 1996Brasilianische Unternehmen können eine „abzugsfähige Dividende“, die als Zinsen auf das Netto-Eigenkapital (INE) bezeichnet wird, an ihre Aktionäre zahlen (es wird eine Quellensteuer von 15 Prozent erhoben).Zinssatz langfristiger StaatsanleihenNetto-Eigenkapital
ItalienSeit 2011*Der Abzug gilt nicht für die italienische lokale Steuer IRAP.1.30%Neues Eigenkapital
MaltaSeit 2018Der steuerliche Abzugsbetrag ist auf 90% des steuerbaren Einkommens begrenzt und kann unbegrenzt vorgetragen werden. Der fiktive Zinssatz entspricht dem Zinssatz von maltesischen Staatsanleihen mit einer Laufzeit von 20 Jahren, zuzüglich einer Risikoprämie von 5%.6.27%Gesamtes Eigenkapital
PolenSeit 2019Ein fiktiver EK-Zinsbetrag bis zu einer Höhe von etwa EUR 60.000 ist abzugsfähig. Der fiktive Zinssatz ist der Referenzzinssatz der Polnischen Nationalbank, der am letzten Tag des vorhergehenden Kalenderjahres gilt, zuzüglich 1 Prozentpunkt.2.50%Gesamtes Eigenkapital
PortugalSeit 2017Ein fiktiver EK-Zinsbetrag bis zu einer Höhe von EUR 2 Millionen ist abzugsfähig und auf 25% der EBITDA eines Unternehmens begrenzt. Der Abzug gilt für Eigenkapitalerhöhungen für 5 Jahre, sofern das Eigenkapital in diesem Zeitraum nicht verringert wird. Vor 2017 war der Abzug auf KMUs beschränkt.7.00%Neues Eigenkapital
TürkeiSeit 201550% des fiktiven Zinsbetrags, der basierend auf einer Barkapitalerhöhungen berechnet wird, ist von der Körperschaftsteuer abzugsfähig. Der Zinssatz basiert auf dem jährlichen gewichteten Durchschnittszinssatz, der auf von Banken gewährte Darlehen mit türkischem Nennwert angewandt wird.27.04%
(im Jahr 2018)
Neues Eigenkapital
ZypernSeit 20152015 ist das Basisjahr für die Berechnung von neuem Eigenkapital. Der fiktive Zinsabzug ist auf 80% der EBIT begrenzt und gilt nur für hundertprozentige Tochtergesellschaften, deren Vermögenswerte für geschäftliche (nicht-finanzielle) Zwecke verwendet werden. Der fiktive Zinssatz ist der Zinssatz für 10-jährige Staatsanleihen des Landes, in dem die Mittel investiert werden, zuzüglich einer Risikoprämie von 3%. Der Mindestzinssatz für Staatsanleihen ist der Zinssatz für 10-jährige zypriotische Staatsanleihen.5.30%Neues Eigenkapital

Anmerkung: *Italiens steuerliche Abzugsfähigkeit fiktiver Eigenkapitalzinsen wurde 2019 abgeschafft, aber 2020 rückwirkend für 2019 wieder eingeführt, so dass es zu keiner Lücke kam. Siehe PwC, „Italy adopts digital services tax and reintroduces notional interest deduction,“ 9. Januar 2020, https://www.pwc.com/us/en/tax-services/publications/insights/assets/pwc-italy-adopts-dst-and-reintroduces-notional-interest-deduction.pdf.

Quelle: Christoph Spengel, Frank Schmidt, Jost Heckemeyer und Katharina Nicolay, „Effective Tax Levels Using the Devereux/Griffith Methodology“, Europäische Kommission, November 2019, https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/final_report_2019_effective_tax_levels_revised_en.pdf; und Europäische Kommission, „Tax policies in the European Union: 2020 Survey“, Feb. 3, 2020, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-5695-2020-INIT/en/pdf.

Der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (CCTB) in der EU enthält einen „Freibetrag für Wachstum und Investitionen“. Dieser Freibetrag ist im Wesentlichen eine steuerliche Abzugsfähigkeit von fiktiven Eigenkapitalzinsen. Der fiktive Zinssatz würde auf der Rendite einer 10-jährigen Staatsanleihe basieren, zuzüglich einer 2-prozentigen Risikoprämie. Bei negativen Anleiherenditen würde eine Untergrenze von 2 Prozent gelten. Eine Wirkungsanalyse des CCTB-Vorschlags, die von der Europäischen Kommission durchgeführt wurde, hebt die positiven Effekte der fiktiven Eigenkapitalverzinsung hervor.

Fazit

Eine steuerliche Abzugsfähigkeit von fiktiven Eigenkapitalzinsen in Österreich würde den sogenannten Debt Bias der Körperschaftsteuer verringern und damit voraussichtlich die Eigenkapitalausstattung österreichischer Unternehmen verbessern. Darüber hinaus würde die fiktive Eigenkapitalverzinsung die Kosten für eigenkapitalfinanzierte Projekte erheblich senken und damit diese Art von Investitionen fördern.

Bei der fiktiven Eigenkapitalverzinsung handelt es sich nicht um eine kurzfristige Maßnahme, die den wirtschaftlichen Verlusten der aktuellen Krise entgegenhalten kann. Jedoch haben Erfahrungen aus anderen Ländern gezeigt, dass die fiktive Eigenkapitalverzinsung eine sinnvolle langfristige Maßnahme sein kann, die Österreichs Investitionsumfeld stärken und die finanzielle Stabilität verbessern kann.

Elke Asen ist eine Analytikerin für globale Steuerpolitik bei der Tax Foundation.

Eine englische Version des Artikels finden Sie bei der Tax Foundation.

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Die Meinungen, die hier auf hayek-institut.at veröffentlicht wurden, entsprechen nicht notwendigerweise jenen des Hayek Instituts.

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