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Überlegungen zu Eigentum und Besteuerung

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Dem Autor ist klar, dass gegen die Überlegungen in diesem Artikel eingewendet werden kann, dass alle diese gesetzlichen Eingriffe in demokratischen Rahmen geschehen und deshalb auch gerechtfertigt sind. Ob eine solche demokratische Legitimation existiert und ob ihr Umfang ausreicht, um die gesetzlichen Eingriffe zu rechtfertigen, ist strittig, wurde und wird jedoch von zahlreichen klassisch liberalen Philosophen verneint. Im Rahmen dieser Überlegungen wird daher – diesen Philosophen folgend – angenommen, dass eine ausreichende Rechtfertigung der Eingriffe durch eine demokratische Legitimierung nicht gegeben ist.

Eigentum – ein Begriff, der oft verwendet, dessen Bedeutung aber nur selten hinterfragt wird. Eigentum im soziologischen Sinn bedeutet, das über eine Sache nach Belieben verfügt werden kann. Es kann also jede andere Person von der Verfügung über die Sache ausgeschlossen werden. Das schließt den Staat mit ein.

Wenn der Staat das Recht hat, über eine Sache oder einen Teil einer Sache ohne Zustimmung des Eigentümers, also einseitig, zu bestimmen, so macht sich der Staat einseitig zum Eigentümer über diese Sache. Derjenige, der am Papier Eigentümer über diese Sache ist, hat nur ein – vom Staat zugestandenes und deshalb von dessen Bestimmung abhängiges – Verfügungsrecht. Dieses Verfügungsrecht ist aber kein Eigentumsrecht im engeren Sinn, sondern eben ein eingeschränktes Verfügungsrecht.

Das Verfügungsrecht darf nur in jenen Grenzen ausgeübt werden, die von staatlichen Organen vorgegeben werden. Sofern diese sich als Vertretung der Gemeinschaft verstehen, kommt die einseitige Bestimmung über eine Sache durch staatliche Organe einer Art Eigentumskollektivierung gleich. Falls sich die staatlichen Organe nicht als eine solche Vertretung verstehen, ist diese einseitige Bestimmung eine Übertragung der Eigentumsrechte ohne Zustimmung der Eigentümer.

Beunruhigend ist, dass – sobald man staatlichen Organen die grundsätzliche Möglichkeit gibt, einseitig Steuern festzusetzen – einer Unterminierung des (privaten) Eigentums Tür und Tor geöffnet ist. Anzumerken ist hierbei, dass es für die Übertragung des Eigentums ausreicht, dass staatliche Organe die Möglichkeit haben, einseitig über eine Sache zu bestimmen – es ist nicht notwendig, dass diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird. Eigentum erfordert nämlich bloß, dass nach Belieben verfügt werden kann – nicht, dass nach Belieben verfügt wird.

Die Implikationen dieser Überlegungen sind weitreichend. Wenn nämlich der Staat das tatsächliche Eigentumsrecht hat bzw. sich dieses einseitig nimmt, so folgen auch Ansprüche hieraus. Ein Beispiel: Wenn der Staat Eigentümer über meine Arbeitsleistung ist, weil er auf diese nach Belieben einseitig eine Steuer festsetzen darf, stellt sich die Frage, warum der Staat nicht grundsätzlich auch das Recht haben sollte, mich zur Erbringung einer Arbeitsleistung zu zwingen. Zudem könnte hieraus auch ein Recht folgen, nachdem der Staat Regeln vorgibt, die dafür sorgen, dass die bestmögliche Arbeitsleistung abgerufen werden kann. Kurz gesagt: Jegliche Selbstbestimmungsrechte, die das Eigentumsrecht im soziologischen Sinn voraussetzen, sind damit in einem solchen System potentiell nichtig bzw. bleiben nur so lange gültig, solange sie durch staatliche Organe gewährt werden.

Und damit sind wir auch beim Kern der Frage angelangt: Kann ein von Fremdbestimmung abhängiges Selbstbestimmungsrecht noch als ein solches bezeichnet werden?

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Die Meinungen, die hier auf hayek-institut.at veröffentlicht wurden, entsprechen nicht notwendigerweise jenen des Hayek Instituts.

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